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§ 1 Name, Rechtsform und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Arbeiterwohlfahrt Ortsverein Wedel e.V.“
2. Er hat seinen Sitz in 22880 Wedel 3. Der Ortsverein ist in das Vereinsregister in PINNEBERG unter der Nr. 862 eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins / Gemeinnützigkeit
1. Zweck des Ortsvereins ist die Erfüllung folgender Aufgaben in seinem Bereich: Förderung der Wohlfahrtspflege im Sinne des § 66 Abs. 2 der Abgabenordnung – vorbeugende, helfende und heilende Tätigkeit auf allen Gebieten der sozialen Arbeit Mitwirkung an den Aufgaben der öffentlichen Sozial-, Jugend- und Gesundheitshilfe Unterstützung von Menschen, die aufgrund ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes oder aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse auf die Hilfe anderer angewiesen sind.
2. Die Satzungszwecke werden verwirklicht durch: die Einrichtung und Unterhaltung von Beratungsstellen, Diensten, Heimen, Begegnungsstätten, die Unterstützung des Umweltschutzes durch Förderung regenerativer Energien und anderen Einrichtungen, soweit sie für die Erfüllung der Satzungszwecke erforderlich sind. weitere Maßnahmen, Initiativen und Aktionen (z.B. Öffentlichkeitsarbeit, Informationsveranstaltungen), Vertretung der Verbandsinteressen gegenüber Behörden und politischen Gremien, soweit diese Tätigkeiten ausschließlich und unmittelbar der Erfüllung o.a. Satzungszwecke dienen.
3. Der Ortsverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Die Mittel des Ortsvereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Das gleiche gilt bei ihrem Ausscheiden und bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins. 5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft im Kreisverband
Der Ortsverein der Arbeiterwohlfahrt Wedel e.V. ist Mitglied im Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Pinneberg e.V.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Ortsvereins können alle Frauen und Männer werden, die sich zu den in den „Richtlinien der Arbeiterwohlfahrt“ niedergelegten Grundsätzen bekennen.
2. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand des Ortsvereins. Gegen eine Ablehnung ist Einspruch beim Vorstand des Kreisverbandes Pinneberg zulässig. Vor dessen endgültiger Entscheidung ist der Vorstand des Ortsvereins Wedel zu hören.
§ 5 Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Ein Mitglied kann seinen Austritt aus der Arbeiterwohlfahrt durch schriftliche Erklärung mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende gegenüber dem Vorstand des Ortsvereins bewirken.
3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Grundsätze und Richtlinien der Arbeiterwohlfahrt verstößt oder durch sein Verhalten die Arbeiterwohlfahrt schädigt oder geschädigt hat.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
4. Der Ausschluss ist nach dem Ordnungsverfahren der Arbeiterwohlfahrt durchzuführen.
5. Bei einem Beitragsrückstand von einem Jahr erlischt nach erfolgloser Aufforderung, den Beitrag nachzuentrichten, die Mitgliedschaft automatisch.
§ 6 Beitragspflicht
Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Bundeskonferenz.
§ 7 Korporative Mitglieder
1. Vereinigungen mit sozialen Aufgaben, deren Tätigkeit sich auf das Gebiet des Ortsvereins bezieht, können sich als korporative Mitglieder dem Ortsverein der Arbeiterwohlfahrt anschließen.
2. Über die Aufnahme korporativer Mitglieder entscheidet der Vorstand des Ortsvereins im Einvernehmen mit dem Kreis- und Landesvorstand.
3. Die korporative Mitgliedschaft kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
4. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird besonders vereinbart.
5. Die korporative Mitgliedschaft des Ortsvereins in anderen Vereinen bedarf der Zustimmung des Kreisvorstandes.
§ 8 Jugendwerk
1. Für das im Ortsverein der Arbeiterwohlfahrt bestehende Jugendwerk gilt dessen Satzung.
2. Für die Förderung des Jugendwerkes werden Regelungen nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten festgelegt.
3. Die Revisoren des Ortsvereins sind verpflichtet, die Prüfung des Ortsjugendwerkes gemeinsam mit dessen Revisoren durchzuführen.
§ 9 Organe des Ortsvereins
Organe des Ortsvereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet im ersten Halbjahr eines jeden Jahres statt. Weitere Mitgliederversammlungen finden bei Bedarf statt.
2. Der Ortsvereinsvorstand hat die Mitglieder zur Mitgliederversammlung schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Sofern die Zustellung nicht anders nachgewiesen wird, gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Der Kreisvorstand ist zu den Mitgliederversammlungen einzuladen.
3. Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht, den Kassenbericht und den Prüfungsbericht entgegen und beschließt über die Entlastung des Ortsvereinsvorstandes. Die Vorstandsmitglieder, mindestens 2 Revisorinnen / Revisoren und die Delegierten der Kreiskonferenz werden auf vier Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
4. Die Revisorinnen / Revisoren haben u.a. die Pflicht, die Kassengeschäfte des Ortsvereins zweimal jährlich zu prüfen. Darüber hinaus prüfen sie die Führung der Geschäfte des Ortsvereins sowie der Einrichtungen des Ortsvereins.
Über die Ergebnisse der durchgeführten Prüfungen berichten sie dem Ortsvereinsvorstand. Die Revisorinnen / Revisoren legen der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht vor.
5. Die / der erste Vorsitzende, die zwei Stellvertreterinnen / -vertreter und die Schriftführerin / der Schriftführer werden einzeln gewählt. Die Beisitzerinnen / Beisitzer, die Revisorinnen / Revisoren und die Delegierten zur Kreiskonferenz können jeweils in einem Wahlgang durch einfache Stimmenmehrheit gewählt werden. Auf Wunsch eines Mitgliedes muß geheim gewählt werden.
6. Die Vertreterin / der Vertreter des Ortsjugendwerkes wird vom Vorstand des Ortsjugendwerkes in den Ortsvereinsvorstand berufen. Er bleibt so lange im Amt, bis ein Nachfolger berufen ist.
7. Hauptamtliche Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter des Ortsvereins sind für Wahlämter des Ortsvereins nicht wählbar. Hauptamtliche Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter des Ortsvereins sind als Delegierte wählbar.
8. Der Ortsvereinsvorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er hat sie auf Verlangen von mindestens 10% der Mitglieder oder des Kreisvorstandes einzuberufen.
9. Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muß mindestens sieben Tage vorher durch einfachen Brief eingeladen werden. § 10 Ziffer 2. Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.
10. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst.
11. Beschlüsse über die Auflösung des Ortsvereins oder über seinen Austritt aus dem Kreisverband können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder gefasst werden.
12. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Erschienenen beschlossen werden. Satzungsänderungen sind dem Kreisvorstand vor der Beschlussfassung zur Stellungnahme zuzuleiten.
13. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das von der / dem 1. Vorsitzenden, oder einer ihrer Stellvertreterinnen / einem seiner Stellvertreter und der Schriftführerin /dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Ortsvereinsvorstand
1. Der Ortsvereinsvorstand besteht aus
- der / dem 1. Vorsitzenden
- zwei gleichberechtigten Stellvertreterinnen / Stellvertreter
- der Schriftführerin / dem Schriftführer
- mindestens zwei Beisitzerinnen oder zwei Beisitzern.
§ 12 Aufgaben und Pflichten des Ortsvereinsvorstandes
1. Der Ortsvereinsvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
2. Der Ortsvereinsvorstand hat die soziale Arbeit im Gebiet seines Ortsvereins anzuregen und zusammenzufassen.
3. Er ist verpflichtet, über Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen.
4. Der Ortsvereinsvorstand ist verpflichtet, dem Kreisverbandsvorstand und dem Landesverbandsvorstand Einsicht in seine Aufzeichnungen zu gewähren.
5. Der Ortsvereinsvorstand hat das Recht, die Kreis- oder Landesrevision zur Prüfung anzufordern. Dieses soll sich jedoch auf begründete Einzelfälle beschränken.
6. Der Kreisvorstand ist rechtzeitig zu den Sitzungen des Ortsvereinsvorstandes einzuladen. Mindestens einmal jährlich sind dem Kreisvorstand die für Statistiken usw. notwendigen Zahlen mitzuteilen.
§ 13 Auflösung des Ortsvereins
1. Bei Ausschluss oder Austritt aus dem Kreisverband verliert der Ortsverein das Recht, den Namen der Arbeiterwohlfahrt zu führen. Ein etwa neu gewählter Name muß sich von dem bisherigen deutlich unterscheiden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Ortsvereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins an die Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Pinneberg e.V. Das übernommene Vermögen des Ortsvereins ist in beiden Fällen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 07.01.2009 mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.